Für alle Kauf- , Werk- und Werklieferungsverträge mit uns gelten ausschließlich diese Lieferungs- und Leistungsbedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers wird widersprochen. Unsere Allgemeine Lieferungs- und Leistungsbedingungen sind nur in ihrer jeweils gültigen Fassung rechtswirksamer Bestandteil der Geschäftsbeziehung.
I. Angebot, Lieferung, Lieferfristen
Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung, die umgehend erteilt wird. Für den Umfang der Lieferung und andere Vertragsinhalte ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung allein maßgebend. Technische Angaben und Beschreibungen des Liefergegenstandes in Prospekten und sonstigen drucktechnischen Erzeugnissen sind nur verbindlich, wenn auf sie in der Auftragsbestätigung Bezug genommen wird.
Lieferungen erfolgen ab Werk, wenn nichts anderes vereinbart ist. Geringfügige Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion, Form und Ausgestaltung sowie in den in der Beschreibung angegebenen Werten sind aus technischen Gründen zulässig, wenn dadurch der Verwendungszweck, die Qualität und die Funktionalität nicht beeinträchtigt werden.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist, oder falls die Auslieferung sich aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, bei Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferfrist. Die Lieferfrist beginnt, wenn alle Einzelheiten des Auftrages geklärt sind. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der bis dahin vom Käufer zu erbringende Vertragspflicht voraus.
Verhindern höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen wie Streik oder Aussperrung oder deren Auswirkungen oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, die Erfüllung der Lieferpflicht, verlängern sich die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Das gilt auch, wenn derartige Umstände bei unseren Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Käufer unverzüglich mitgeteilt. Ist uns oder dem Käufer auf Grund der Lieferverzögerung die Erfüllung des Vertrages unzumutbar, steht beiden ein Rücktrittsrecht zu.
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleiben vorbehalten.
Zeit- und mengengerechte Teillieferungen sind zulässig und können getrennt abgerechnet werden.
Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn der Käufer, ohne zu einer Verweigerung der Annahme der Ware berechtigt zu sein, die Annahme endgültig verweigert oder innerhalb einer ihm gesetzten Frist von 14 Tagen die Ware nicht annimmt.
Bei Lieferverzug oder von uns verschuldeter Unmöglichkeit ist der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt.
Kommen wir mit der Lieferung in Verzug, ist der Käufer berechtigt, wenn ihm nachweislich hieraus ein Schaden entstanden ist, für jede vollendete Woche des Verzuges eine Schadenspauschale in Höhe von 0.5% des Lieferwertes, maximales jedoch 5% des Lieferwertes zu verlangen, der infolge des Verzugs nicht in Benutzung genommen werden kann. Im übrigen gilt für die Haftung bei Verzug oder Unmöglichkeit Ziffer VII. dieser Bedingungen.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk und handelsüblicher Verpackung für den Straßenverkehr. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Bei vereinbarten Lieferfristen von mehr als drei Monaten ist iWater berechtigt, bei Erhöhung der Material- oder Lohnkosten auf der Grundlage seiner ursprünglichen Preiskalkulation angemessene Aufschläge für die eingetretenen Kostensteigerung vorzunehmen.
Unsere Rechnungen sind zahlbar entweder innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto. iWater behält sich jedoch vor, im Einzelfall Lieferungen nur gegen Barzahlung auszuführen. Rechnungen für Reparaturen und Kundendienstleistungen sind ohne Skontoabzug innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.
Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz berechnet. Der Besteller ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Geltendmachung eines größeren Schadens bleibt iWater vorbehalten.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von iWater bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
Gegebenenfalls zu entrichtende Umsatzsteuer sowie alle öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle und der gleichen), zu denen der Lieferant für Materiallieferungen und/oder Entsendung von Personal außerhalb der Bundesrepublik Deutschland herangezogen wird, trägt der Besteller.
Löst der Käufer Wechsel oder Schecks nicht ein, stellt er seine Zahlungen ein oder wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung – auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben sind – sofort fällig zu stellen. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, ausstehende Lieferungen von Vorauszahlungen oder Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben davon unberührt.
III. Gefahrenübergang und Entgegennahme, Versicherung
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder iWater noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die iWater nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VI entgegenzunehmen.
Teillieferungen sind zulässig.
Transporthilfsmittel (Mehrwegsysteme) sind Eigentum von iWater. Sofern diese nicht in einwandfreiem Zustand getauscht, kostenlos zurückgeschickt oder bezahlt werden, erfolgt die Berechnung zu marktüblichen Preisen.
IV. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung aller offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
Erfolgt die Zahlung seitens des Käufers an eine gemeinsame Zahlstelle, die den Kaufpreis an uns abzuführen hat, bleibt der Eigentumsvorbehalt mit seinen vorstehenden und nachstehenden Ausgestaltungen so lange bestehen, bis der Kaufpreis vollständig an uns weitergeleitet ist. Die Zahlung an uns ist erst mit befreiender Wirkung erfolgt, wenn der Betrag vollständig bei uns eingegangen ist. Wird über das Vermögen der Zahlstelle die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, sind gleichgültig, ob das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet oder aufgehoben wird, noch offene Forderungen gegen den Käufer direkt an uns auszugleichen.
Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erwirbt der Käufer das alleinige Eigentum an der neuen Sache, überträgt er uns schon jetzt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.
Weiterveräußerungen der von uns gelieferten Ware, gleichgültig ob unverarbeitet oder verarbeitet oder verbunden oder vermischt, ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt gestattet und nur dann, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Käufer untersagt, ebenso die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes. Vor Zugriffen Dritter oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Käufer tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der von uns gelieferten Ware jetzt oder später zustehende Forderungen mit ihrer Entstehung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zzgl. eines Sicherungsaufschlag von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, so weit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Im Falle der Weiterveräußerung unserer Ware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung oder der Weiterveräußerung der durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen neuen Sache wird die Forderung gegen den Abnehmer des Käufers in Höhe des Rechnungswertes unserer verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware abgetreten oder nur in Höhe des Betrages, der unserem Anteil am Miteigentum entspricht, falls dieser niedriger ist. Das gilt auch im Falle der Veräußerung, nachdem unsere Ware durch Verbindung oder Verarbeitung wesentlicher Bestandteile einer anderen Sache geworden ist.
Der Käufer ist bis zu unserem Widerruf ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
V. Rücksendungen
Rücksendungen, die nicht auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen, sind nur dann gestattet, wenn die Ware originalverpackt und in fabrikneuem Zustand ist, nach Herstellungsdatum nicht älter als 1 Jahr ist und nicht unter einem Nettowarenwert von € 50,00 liegt. Vor Rücksendung, die unser vorheriges schriftliches Einverständnis voraussetzt, sind uns Menge und Artikelnummer, Ursprungsrechnung oder Ursprungslieferschein, Serien-Nummer und Rückgabegrund anzugeben. Eine Rücksendenummer ist bei uns zu beantragen. Beruht die Fehldisposition auf unserem Verschulden, tragen wir die durch die Rücksendung entstandenen Kosten, in jedem anderen Falle der Käufer, der zusätzlich Rücknahmekosten von 25% des Nettowertes zzgl. etwaiger weiterer Kosten z.B. für beschädigte Verpackung zu zahlen hat. Produkte außerhalb unseres jeweils aktuellen Standardlieferprogramms und Sonderanfertigungen sind in jedem Fall von einer Rücksendung ausgenommen.
VI. Mängelhaftung
Der Käufer ist zur unverzüglichen Untersuchung der Lieferung verpflichtet. Beanstandungen wegen offensichtlicher oder erkennbarer Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware, versteckte Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung schriftlich geltend gemacht werden.
Unsere Mängelhaftung gilt nur für Mängel, die nachweislich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen eines Fabrikations- oder Materialfehlers, auftreten. Für Schäden, Mängel und Ausfälle, die u.a. aufgrund unsachgemäßer Montage oder Behandlung durch den Käufer, nicht autorisierte Änderungen an der gelieferten Ware oder durch natürlichen Verschleiß (z.B. Gleitringdichtungen, drehende Pumpenteile) eintreten, besteht kein Mängelhaftungsanspruch. Auf unsere Aufforderung hat uns der Käufer schadhafte Gegenstände zurückzusenden.
Bei berechtigten Reklamationen wegen Mängeln bessern wir nach unserer Wahl nach oder liefern Ersatz. Vor Durchführung einer eigenen Mängelbeseitigungsmaßnahme bei seinem Kunden hat der Käufer uns zu informieren und unsere Zustimmung einzuholen. Bei entsprechenden Maßnahmen trägt iWater die Arbeitskosten bis maximal zu der Höhe, die gemäß interner Erfahrungswertetabelle nachvollziehbar und akzeptabel ist. Lassen wir eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachlieferung oder Nachbesserung durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen, ist die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen oder lehnen wir diese ab oder ist diese für den Käufer unzumutbar, kann der Käufer vom Vertrage zurücktreten oder Minderung verlangen. Kommt es zur Ersatzlieferung oder macht der Käufer von seinem Recht auf Rücktritt vom Vertrage Gebrauch, hat er die mangelhafte Sache zurückzugeben und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor und ist die Ware für den Käufer ohne Nachtteil verwertbar, steht ihm lediglich das Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
Für die Haftung auf Schadensersatz im Rahmen der Mängelhaftung gilt Ziffer VII. dieser Bedingungen.
Mängelansprüche gem. § 437 BGB verjähren 2 Jahre ab Herstelldatum (Datum Typenschild). Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Liegt bei dem Verkauf vom Letztverkäufer an den Endverbraucher ein Verbrauchgüterverkauf gem. § 474 BGB vor, gelten für die Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns die gesetzlichen Vorschriften, wenn nicht gesondert mit uns eine Vereinbarung gem. § 478 Abs. 4 S. 1 BGB getroffen wurde.
VII. Allgemeine Haftung
Unbeschadet der Regelung unter I. 9. dieser Bedingungen sind Schadenersatzansprüche jeglicher Art im Rahmen und außerhalb der Mängelhaftung - aus Verzug oder Unmöglichkeit, falscher Beratung, aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen Verletzung sonstiger Vertragspflichten, aus unerlaubter Handlung oder sonstigem Rechtsgrund - insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen – ausgeschlossen. Eine Haftung gilt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben, bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen und für Personenschäden gehaftet wird, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in letzterem Falle ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
VIII. Warenkennzeichnung
Eine Veränderung des Liefergegenstandes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von iWater. Eine Veränderung des Liefergegenstandes und jede Sonderstempelung, die als Ursprungszeichen des Bestellers oder Dritter gelten und den Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein Sondererzeugnis handelt, sind unzulässig.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort für die Lieferung ist Sankt Augustin.
Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Personen, die keinen inländischen Gerichtsstand haben, auch bei Wechsel- und Scheckklagen, ist Siegburg. Wir können nach unserer Wahl den Käufer auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gerichtsstand verklagen.
Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
X. Wirksamkeit
Sollten einzelne dieser Bedingungen – gleich aus welchem Grund – unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
iWater Wassertechnik GmbH & Co. KG
Allg. Lieferungs- und Leistungsbedingungen Stand August 2010